Allgemeine Geschäftsbedinungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Die in unseren Katalogen, Preislisten oder sonstigen Druckschriften gezeigten Zusammenstellungen verfolgen nur den Zweck, dem Endverbraucher die Kombinationsmöglichkeiten der von uns gehandelten Gegenstände, Artikel usw. zu zeigen. Geliefert und berechnet werden jeweils nur die einzelnen Gegenstände.
3. Die Rechte unserer Kunden aus einem Kaufvertrag oder sonstigem Rechtsgeschäft uns gegenüber sind nicht übertragbar.
4. Falls einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sind, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
II. Angebot
1. Unsere Angebote sind in allen Punkten freibleibend.
2. Angaben über Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen, Hersteller usw. in Katalogen, Preislisten oder sonstigen Druckschriften sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Ausgearbeitete Seitenpreiskonzepte bleiben unser Eigentum.
3. Bei Werkslieferungen sind außer unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen noch die Bedingungen des betreffenden Lieferanten maßgebend, jedoch nur, soweit dadurch nicht unsere in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen festgesetzten Rechte eingeschränkt werden.
4. Die von uns angebotenen Preise gelten nur bei Abnahme der angebotenen Mengen.
5. Bei Preis- und Kostenerhöhungen in der Zeit zwischen Angebot und Lieferung sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisberichtigung vorzunehmen, soweit die Erhöhung nachgewiesen und in angemessenem Rahmen erfolgen kann, andernfalls sind wir zur Kündigung des Auftrags berechtigt. Frachtfrei angebotene Preise gelten nur unter der Bedingung, dass nicht die Eisenbahnfrachtsätze oder die der sonstigen Transportunternehmen in der Zeit zwischen Angebot und Lieferung erhöht werden. Franko bestätigte Bestellungen verpflichten nicht zur Vorauslage der Frachtkosten.
III. Lieferung
1. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten.
2. Teillieferungen sind zulässig, sie gelten als selbständige Lieferungen. Liefertermine und Lieferfristen sind nur annähernd und unverbindlich.
3. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen entbindet unsere Kunden nicht von der Abnahmeverpflichtung. Lieferverzögerung oder –unvermögen infolge unverschuldeter Umstände oder höhere Gewalt schließt die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz wegen Nichtlieferung oder Ersatzbeschaffung aus.
4. Die Verpackung der Ware erfolgt branchenüblich und wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß besonderer Vereinbarung.
5. Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt – soweit nicht bereits durch uns abgeschlossen – nur auf ausdrücklichen Wunsch zu Lasten und Rechnung des Kunden.
6. Unbeanstandete Übernahme der Bahn oder sonstiger Transportunternehmen bestätigt geordnete Verladung und gute Beschaffenheit der Packung. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche oder sonstige sachverständige Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden. Die Schadensmeldung ist uns unverzüglich nach Art und Umfang zu bestätigen.
IV. Gewährleistung und Haftung
1. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb 6 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, schriftlich und spezifiziert bei uns erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig eingegangen oder nicht ausreichend gewesen sei.
2. Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 6 Monate. Die Gewährleistung für Fabrikationsmängel geht in Umfang und Frist keinesfalls weiter als diejenigen Ansprüche, die wir unsererseits gegen den Lieferanten geltend machen können. Vorstehende Beschränkungen gelten nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit für das Entstehen des Mangels trifft oder eine Kardinalpflicht verletzt ist.
3. Bei begründeter Mängelrüge steht uns das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Nachlieferung zu. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn es liege die Verletzung einer Kardinalpflicht oder grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für etwaige Personenschäden.
V. Rücksendung
Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand nach unserer schriftlichen Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10 % für Kostenanteil – bei Wertminderungen irgendwelcher Art ein entsprechend höherer Kostenanteil – gutgeschrieben.
I. Zahlung
1. Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, innerhalb 8 Tagen zahlbar. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung ihrer Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen bzw. abgeholt wird (Abholer). Eine Reklamation, gemäß der die in Rechnung gestellte Ware nicht geliefert worden sei, kann nur innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als geliefert.
2. Soweit Skonto abgezogen wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skonto-Errechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht, Verpackung, Versicherung, Gutschriften usw. maßgeblich.
3. Sämtliche Zahlungen werden lediglich als Abschlagzahlungen verrechnet, so dass es uns frei steht, für welche Lieferungen und in welcher Höhe wir die eingegangenen Zahlungen verrechnen.
4. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks, Wechsel, Forderungsabtretungen nehmen wir uns erfüllungshalber, vorbehaltlich der Einlösung bzw. der Zahlung entgegen. Die Forderung und Ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen auf Rechnung der Kunden. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte unserer Kunden können nur gemäß besonderer Vereinbarung geltend gemacht werden.
5. Im Falle des Verzugs sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen. Wir sind weiter berechtigt, von sämtlichen Verträgen zurückzutreten, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, gelieferte Waren in Besitz zu nehmen, Sicherheiten zu fordern, uns übergebene Sicherheiten zu verwerten und alle ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen und Vorkasse zu verlangen. Das Recht zur Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist gesondert zu lagern und als unser Eigentum kenntlich zu machen. Bis zur Leistung der Vorauszahlung oder Stellung der Sicherheit sind wir berechtigt, die Erfüllung der Verträge zu verweigern.
6. Die in Ziff. 5. bezeichneten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden erkennbar verschlechtern oder wenn bezüglich seines Vermögens Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn der Kunde nachhaltig gegen wesentliche Vertragsbedingungen von uns verstößt.
7. Wurde bei der Bestellung unseres Kunden vereinbart, dass die Rechnung aus dieser Bestellung einem Abnehmer unseres Kunden zuzustellen ist und von diesem Abnehmer bezahlt wird, dann verbürgt sich unser Kunde selbstschuldnerisch für die Bezahlung der Rechnung durch den Abnehmer.
8. Für Rechnungen mit einem Warenwert unter 50,00 Euro berechnen wir einen Unkostenbeitrag von 10,00 Euro.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldo-Forderung. Die Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Gegenstände erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen.
2. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns unser Kunde schon im voraus seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.
3. Unser Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der von uns gelieferten Waren ist unseren Kunden nicht gestattet. Bestehende, bevorstehende oder vollzogene Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Global-Zessionen, Pfändungen usw. müssen uns von unserem Kunden unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Bei Pfändungen hat er uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass unser Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht.
4. Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware, so tritt er im voraus bis zur völligen Bezahlung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an uns ab und zwar gleich ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so geben wir auf Verlangen unserer Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten frei. Auf unser Verlangen ist unser Kunde verpflichtet, die an uns abgetretene Forderung seinem Abnehmer schriftlich mitzuteilen und uns die Geltendmachung unseres Rechts gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Auch wir sind berechtigt, den Abnehmer unserer Kunden von der Abtretung benachrichtigen. Dies gilt als Widerruf der folgenden Einziehungsermächtigung: Unser Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur so lange als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Die Ermächtigung unserer Kunden zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden. Die eingezogenen Beträge hat unser Kunde dann gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Interventionskosten trägt unser Kunde.
VIII. Erfüllungsort
1. Für alle zwischen uns und unseren Kunden entstehenden und bestehenden Rechtsgeschäfte gilt 72250 Freudenstadt als Erfüllungsort für beide Teile.
IX. Sonstiges
Sonstige vertragliche Vereinbarungen (Miet-/Leasing-/Wartungsverträge) besitzen eigene Bestimmungen. Stand: 01/2014